Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich & Begriffsdefinition
1. Lieferungen des Auftragnehmers (AN) an den Auftraggeber (AG) und alle aktuell und künftig mit AG verbundenen deutschen Konzerngesellschaften als AG richten sich ausschließlich nach diesen Einkaufsbedingungen sowie etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN werden insgesamt nicht Vertragsinhalt, selbst wenn der AG diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch, falls der AN gesondert hervorhebt, dass er nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern will oder der AG im Einzelfall den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN nicht ausdrücklich widerspricht oder die Lieferungen vorbehaltlos angenommen werden.
2. Lieferungen im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind sowohl Warenlieferungen als auch Werk- und Dienstleistungen.
3. Diese Einkaufsbedingungen gelten bis zum Widerruf durch den AG auch für alle zukünftigen Lieferungen des AN, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Vereinbarte Abweichungen gelten nur für die Lieferung, für die sie schriftlich bestätigt wurden.
2. Angebote
1. Angebote müssen stets schriftlich im Sinne der §§ 126, 126a BGB und kostenlos gestellt werden. Sie sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen.
2. In Ausschreibungen bzw. RFQs kann hiervon abweichend ein Datenaustauschverfahren vorgegeben werden.
3. Erfolgt das Angebot auf der Grundlage eines RFQs /Ausschreibung ist der AN gehalten, von den Vorgaben nicht abzuweichen. Auf dennoch erfolgende Abweichungen ist der AG ausdrücklich hinzuweisen. Die Abgabe von Alternativangeboten und Sondervorschlägen steht dem AN frei.
4. Alle Preise sind in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer anzugeben. Lässt sich den Preisangaben nicht entnehmen, ob die Preise die Umsatzsteuer berücksichtigen, handelt es sich um Bruttopreise.
5. Angebote sind vollständig abzugeben, sie müssen alle geforderten Leistungen umfassen.
6. Angebote sind grundsätzlich an die in den Angebotsunterlagen benannte Stelle des AGs zu
richten.
7. Sämtliche Medizinprodukte müssen mit dem CE Zeichen gekennzeichnet sein.
3. Vertragsschluss bzw. Bestellungen
1. Grundsätzlich erfolgt ein Vertragsabschluss schriftlich. Bestellungen des AG sind daher nur verbindlich, wenn sie vom AG schriftlich oder elektronisch erteilt oder nach mündlicher oder fernmündlicher Erteilung schriftlich oder elektronisch vom AG bestätigt werden.
2. Die Annahme einer Bestellung muss dem AG unverzüglich, spätestens jedoch 2 Werktage als Arbeitstage gelten die Wochentage Montag bis Freitag) nach Eingang der Bestellung beim AN zugehen; andernfalls ist der AG nicht mehr an die Bestellung gebunden.
3. Der AG kann Änderungen der Bestellung oder des Vertrages auch nach Annahme durch den AN verlangen, sofern dies für den AN zumutbar ist. Preise und Liefertermine sind in einem solchen Fall, soweit erforderlich, angemessen anzupassen.
4. Beauftragung von Subunternehmer
Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG Dritte mit der Durchführung der Lieferung insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu beauftragen.
5. Lieferung
1. Der Lieferumfang bestimmt sich nach der vom AG erteilten Bestellung.
2. Die Lieferung erfolgt, einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung, DAP (INCOTERMS 2010) benannter Bestimmungsort.
3. Der Gefahrübergang richtet sich nach den vereinbarten INCOTERMS.
4. Jede Lieferung ist dem AG spätestens mit Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen. Teillieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
5. Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für deren Einhaltung sind der Eingang der mangelfreien und vollständigen Lieferung, die Erbringung der mangelfreien und vollständigen Leistung oder, sofern vereinbart, die Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den AG am benannten Bestimmungsort. Lieferungen haben zu den geschäftsüblichen Zeiten zu erfolgen. Diese sind beim AG anzufragen.
6. Der AN hat dem AG absehbare Überschreitungen der Liefertermine und -fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7. Jeder Lieferung sind ordnungsgemäße Lieferpapiere / Dokumente beizufügen. Diese müssen den Gegenstand, die Bestellpositionen, die Menge sowie die Auftrags- und Bestellreferenz des AG enthalten. Vorschriften über den Gefahrguttransport sind zu beachten; insbesondere ist Gefahrgut als solches kenntlich zu machen.
8. Notwendige Schutzvorrichtungen, Nachweise sowie in den EU-Amtssprachen ausgestellte Lagerungs-, Montage-, Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter sind, sofern erforderlich, kostenlos mitzuliefern. Dasselbe gilt für Unterlagen, die für die Wartung und Instandsetzung der Lieferung erforderlich sind.
9. Der AN verpflichtet sich, im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.
10. Die Lieferung erfolgt ordnungsgemäß verpackt. Überflüssige sowie nicht umweltgerechte Verpackungen sind zu vermeiden. Der AG ist nach seiner Wahl berechtigt, die Verpackungen auf Kosten des AN diesen zurückzugeben.
6. Preise, Zahlung, Versorgungssicherheit
1. Die Preise, der Preiszeitraum und die anwendbare Währung werden von den Parteien individuell und schriftlich vereinbart. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen des AN aller Art aus. Die Preise verstehen sich DAP (Incoterms 2010) „Geliefert“ an den in der Bestellung benannten Bestimmungsort, inkl. gesetzliche Umsatzsteuer, einschließlich Verpackung und Versicherung, sofern schriftlich nicht anders vereinbart. Die Preisbestandteile sind vom AN gesondert auszuweisen. Sämtliche Preisänderungen müssen vom AN spätestens 3 Monate vor Ablauf des Preiszeitraumes schriftlich und
mit Angabe von nachvollziehbaren Gründen mitgeteilt werden, ansonsten gelten die bisherigen Preise automatisch weitere 3 Monate (verlängerter Preiszeitraum). Gelingt es den Parteien nicht, sich vor Ablauf des Preiszeitraumes oder verlängerten Preiszeitraumes zu einigen, gelten die bisherigen Preise noch maximal weitere 3 Monate nach Ablauf des Preiszeitraumes oder verlängerten Preiszeitraumes. Nach Ablauf des Preiszeitraumes oder verlängerten Preiszeitraumes endet die Geschäftsbeziehung und bedarf keiner weiteren
schriftlichen Kündigung.
2. Vergütungen für Besuche, Proben, Muster oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, usw. werden vom AG nicht gewährt.
3. Sofern individuell im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ein Zahlungsziel von 90 Tage netto.4
4. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung mit Bezug einer Bestellung vom AG nach vollständig erbrachter Lieferung. Eine vorzeitige Lieferung oder Teillieferung berührt die Zahlungsfrist nicht.
5. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt nachträglicher Ansprüche.
6. Der AN gewährleistet die gemäß Angebot oder Preisvereinbarung definierten Kapazitäten innerhalb des Preiszeitraumes zur Verfügung zu stellen.
7. Rechnungsstellung
1. Rechnungen sind in elektronischer Form zu übermitteln.
2. Die Rechnungen sind unter Angabe des Lieferantennamen (inkl. Anschrift), Bestellnummer und des Namens des Bestellers einzureichen. Alle erforderlichen Abrechnungsunterlagen sind beizufügen. Die Rechnungen sind gemäß deutschem Umsatzsteuerrecht zu erstellen. Buchungsbelege in Form von Gutschriften, Lastschriften, werden ausschließlich elektronisch zur Verfügung gestellt.
8. Abtretung und Pfändung
1. Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung des AG. Ohne die erforderliche Zustimmung ist eine erfolgte Abtretung unwirksam. Der AG kann die Zustimmung verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall die Interessen des AG an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des ANs an der beabsichtigen Abtretung überwiegen.
2. Ist im Falle verweigerter Zustimmung nach Ziffer 7.1 die Abtretung einer Geldforderung gemäß § 354a HGB dennoch wirksam, hat der Zedent dem AG alle eventuell in Zusammenhang mit der Abtretung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte im Hinblick auf die vom AN geschuldeten Lieferungen hat der AN den AG unverzüglich zu benachrichtigen.5
9. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung
1. Eine Beschränkung der Rechte des AG, gegenüber Ansprüchen des AN ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Ansprüchen gegen den Vertragspartner aufzurechnen, ist unwirksam.
2. Forderungen des AG stehen dem AN als Gesamtgläubiger zu.
3. Der AG kann seine Forderungen gegen Forderungen des AN verrechnen/aufrechnen.
4. Der AG kann Forderungen verbundener Unternehmen gegen Forderungen des AN verrechnen.
10. Verzug, Vertragsstrafe und Rücktritt
1. Bei Überschreitung der Liefertermine und -fristen hat der AG Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe beträgt 0,5 % des Auftragswertes pro Arbeitstag der Verspätung, höchstens jedoch 10 (zehn) % des Auftragswertes. Der AG kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vorbehalten.
2. Bei Verzug ist der AG ferner berechtigt, die Lieferung auf Kosten des AN von einem Dritten erbringen zu lassen. Der AN ist in diesem Fall verpflichtet, erforderliche Unterlagen unverzüglich an den AG herauszugeben. Soweit Schutzrechte die Lieferung durch Dritte behindern, ist der AN verpflichtet, unverzüglich eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten zu beschaffen.
3. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des AG im Falle der Überschreitung der Liefertermine und -fristen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch den AG enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
5. Der AG ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor im Falle von Naturkatastrophen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Streik, Aussperrung oder anderen Betriebsstörungen, sowohl beim AG als auch beim AN; ferner im Falle der Zahlungseinstellung des AN und / oder der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN.
6. Der AG ist ferner berechtigt, die gesetzlichen Rücktrittsrechte auszuüben.
7. Der AG gerät ohne Mahnung nicht in Zahlungsverzug.6
11. Gewährleistung
1. Der AN gewährleistet, dass alle Lieferungen frei von Mängeln sind, mit der Bestellung und ihren Spezifikationen übereinstimmen, für die bestimmungsgemäße Verwendung und Gebrauch geeignet sind und den neusten anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen einschließlich den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung,
2. Die Frist für die Anzeige von Mängeln beträgt 24 Monate und Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten beginnend mit der Mängelanzeige.
3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme oder Endabnahme der Lieferung durch den AG. Ist eine Inbetriebnahme oder Endabnahme nicht vorgesehen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Anlieferung beim AG.
4. Der AG prüft die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Festgestellte Mängel werden dem AN unverzüglich angezeigt.
5. Nicht äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen werden dem AN angezeigt, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt wurden. Die Anzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Feststellung des Mangels erfolgt.
6. Bei innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängeln ist der AG berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl geltend zu machen und darüber hinaus Aufwandsentschädigung und Schadensersatz vom AN zu verlangen.
7. Der AN trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Reisekosten. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht wurde.
8. Kommt der AN der Aufforderung des AG zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht nach, ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. Sofern eine Fristsetzung entbehrlich ist, steht dem AG dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu.
9. Ohne vorherige Abstimmung können Maßnahmen zur Behebung kleiner Mängel oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder zur Vermeidung von Gefährdungen der Betriebssicherheit beim AG oder Dritten auf Kosten des AN vom AG oder vom durch den AG beauftragten Dritten durchgeführt werden. Über Grund, Art und Umfang dieser Maßnahmen wird der AG den AN umgehend unterrichten. Die Gewährleistungspflicht des AN wird hierdurch nicht berührt.
10. Für Lieferungen oder Teile davon, die während der Dauer des Mangels und / oder der Mängelbeseitigung nicht vom AG genutzt werden können, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Nutzungsunterbrechung. Für nachgebesserte oder ersatzweise erfolgte Lieferungen oder Teile davon beginnt die Gewährleistungsfrist erneut mit dem Zeitpunkt der Mängelbeseitigung.
12. Geheimhaltung
Der AN ist verpflichtet, die den mit dem AG geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und betriebstechnischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt unabhängig von einem Vertragsschluss auch für in der Angebotsphase erlangte Kenntnisse und nach Abwicklung des Vertrages bzw. der Bestellungen. Sie erlischt, wenn und soweit die Umstände
allgemein bekannt worden sind.
13. Haftung/Haftpflichtversicherung
1. AG und AN haften untereinander im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern
nichts Abweichendes vereinbart ist.
2. AN hat eine Betriebs-, Produkthaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.
14. Datenspeicherung
AG und AN sind berechtigt, die Daten des jeweils anderen sowie des einzelnen Vertragsverhältnisses unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes im Geschäftsverkehr zu erfassen und zu speichern.
15. Abweichende Vereinbarungen & Teilunwirksamkeit
1. Änderungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen bzw. von diesen Vertragsbestimmungen in Bezug genommenen Vertragsbestimmungen unwirksam sein bzw. werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages selbst nicht berührt. AN und AG werden sich um die Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung bemühen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Erfolgt keine Einigung, entscheidet das Gericht.
3. Sollten bei der Durchführung des Vertrages Lücken auftreten, so sind diese durch Regelungen zu beheben, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am Nächsten kommen.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Auf die unter Einbeziehung der folgenden Vertragsbedingungen geschlossenen Verträge, ihr Zustandekommen, ihre Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung sowie auf alle weiteren zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand ist Ulm/Donau.